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1. Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt die Beziehung zwischen Bürgern und Staat , sowie zwischen den weiteren öffentliche Körperschaften (z.B. Gemeinde) und die Beziehungen
zwischen Staat und diesen Körperschaften folgende Gesetze gehören zum öffentlichen Recht.
Grundgesetz Verwaltungsrecht
SteuerrechtStrafrechtZivilprozessordnungTeile des Arbeitsrecht (z.B. AGG Þ AFG )
Arbeitsförderungsgesetz 2. Das Private RechtRegelt die Beziehungen zwischen den einzelnen Bürger untereinander
Beispiele sind :Bürgerliches Gesetzbuch
HandelsgesetzbuchGesellschaftsrecht
Wechsel – ScheckrechtTeile des Arbeitsrecht (z.B. Kündigungsrecht)
3. Rechtssubjekte
a. Natürliche Personen sind alle Menschen
b. Juristische Personen- Das Private Recht : z.B. Kapitalgesellschaft , eingetragene Vereine- Das öffentliche Recht : z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Gemeinde,Sparkasse) c. Rechtsfähigkeitist die Tätigkeit en Träger von Rechten und Pflichten zu sein sie beginnt mit der Vollendung der Geburt .
Juristische Personen erwerben die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung z.B. in Handels – Vereinsregister .
d. GeschäftsfähigkeiT
Ist die Fähigkeit , Willenserklärung Rechtswirksam Abzugeben bzw. entgegenzunehmen - Beschränkt Geschäftsfähig sind Minderjährige Personen von 7 – 18 Jahren .
Rechtsgeschäfte des beschränkten
Geschäftsfähigkeit bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Gesetzlichen Vertreters.Beschränkt Geschäftsfähig dürfen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rechtsgeschäfte abschliessenDie ihm einen Rechtlichen Vorteile bringen (z.B. Schenkung)
Die sie es mit Taschengeld bestreiten Im rahmen eines von gesetzlichen Vertreters erlaubten Arbeitsverhältnissen
Die ein Geschäftsbetrieb mit sich bringt zu dessen selbständigen Betrieb dem Minderjährigen ermächtigt ist. Geschäftsfähigen sind a. Kinder (Personen bis zur Vollendung des 7. Lebens Jahres )b. Dauernd Geisteskrank 3. Rechtsobjekte Sachen : sind Körperliche Gegenstände z.B. Waren , Gebäude
Rechte : sind nicht Körperliche dinge z.B. Miet – Lohn – Forderung , Patente , Lizenzen Bewegliche SachenUnbewegliche Sachen z.B. Grundstücke
Verwertbare Sachen s.h. noch Zahl und Maß bestimmbarNicht verwertbare Sachen gibt es nur einmalig z.B. Gemälde „ Monalisa “Eigentums ist die Rechtlichen Herrschaften über eine Sache Besitz ist die Tatsächliche Herrschaften über eine Sache
Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen , die ein Rechtsverhältnis Begründet ( z.B.
Kauf ) oder Aufhebung ( z.B. Kündigung )Willenserklärungen können mündlich , schriftliche und durch blosses Handeln (z.B.
Kopfnicken ) abgeben werden . Rechtsgeschäfte werden Unterteilt in :
+ einseitige Rechtsgeschäfte ( nur eine Willenserklärung ist notwendig )
· nicht Empfangsbedürftig d.h. wirksam werden mit Abgaben ( z.B. Testament )
· Empfangsbedürftig d.h. der betroffene muss darüber in Kenntnis gesetzt werden
( z.B. Kündigung / Mahnung )
+ mehrseitige Rechtsgeschäfte bzw. Verträge (mindestens zwei Willenserklärung erforderlich ist) ( z.B. Kauf , Miete , Ehe , Erbvertrag )
· einseitig Verpflichtender Vertrag z.B. Bürgschaft , Schenkung
· mehrseitig Verpflichtender Vertrag z.B. Kauf , Miete .
Rechtsgeschäfte die abgeschlossen worden , sind nicht immer Gültig ; sie können sein :
Þ Nichtig : sie sind von vornherein ungültig
Þ Anfechtbar : sie sind solange gültig , bis sie von vornherein nichtig sind,
angefochten werden.
· Willenserklärung die nur zum Schein abgeben wurde
· Geschäfte von Geschäftsunfähigen · Geschäfte von beschränkt Geschäftsunfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
· Willenserklärung die von Geisteskranken abgegeben werden · Willenserklärung die offensichtlich nicht ernst gemeint sind · Geschäfte die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstossen ( z.B. Strafgesetz )
· Geschäfte die gegen gesetzliche Formvorschrieften verstossen. 1. Anfechtbar sind In der Erklärung (verschreiben)In der Übermittlung (Fehler durch Boten) Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person der Sache2. Arglistige Täuschung ( Fehler bewusst von Verkäufer verschwiegen.)
3. Widerrechtliche Drohung
VERTRAGSFREIHEIT ( Art. 2 GG)
Bedenkt das die Vertragspartner ihre Verträge grundsätzlich nach ihren willen gestalten können.
· Abschlussfreiheit = freie Entscheidung mit wem ich einen Vertrag schliessen möchte · Inhaltsfreiheit = der Inhalt kann frei vereinbart werden 5. Allgemeine Geschäfts Bedingung ( AGB )
Allgemeine Geschäfts Bedingung ( AGB )
Das AGB – Gesetz schützt den wirtschaftlichen schwächen ( insbesondere den Verbraucher ) vor
Übervorteilung durch bestimmte Vorschriften in den AGB´s der Verkäufer.AGB´s sind : · vorformulierte und vereinheitliche Vertragsbedienungen
· werden von einer Partei der anderen Partei einseitig Auferlegt · gelten für einen Wirtschaftszweig Grundsätzliche sind AGB´s unwirksam , wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen
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