Umweltschutz im Lager

 

Globale Umweltprobleme

-        Treibhauseffekte
-        Ozonloch (Zerstörung)
-        Lärm
-        Industrie Abgase, Autoabgase, Smog
-        Radio Magnetische Strahlung
-        Schiffsunglücke (Tanker)
-        Wasserverschmutzung
-        Entsorgung von Ratioaktiven Abfälle
-        Kraftwerke
-        Ausbeutung der Erde (Rohstoffe)
-        Müllberge
-        Ãœberbevölkerung der Erde

Chlorchemie (CL)

Verbrennung Fossiler Brennstoffe
z.B. Mineralölprodukte
Benzin > Oxidation
C6 H6 + 5 + NO x           CO² (Kohlendioxid)
                                         SO² (Schwefeldioxid) , (giftig Ätzendes Gas)
                                         H²O (Wasser)
Katalysator                      NOx   (Stickoxide)
                                         CO  (Kohlenmonoxid , giftiges Gas)
                                         CH (Unverbrannte Kohlenwasserstoff)

Umwelt

SO² + H²O    > H2 SO4
                         (Schwefelsäure)
                         = Sauererregen
                         = Sauererboden

Alternative :

Solarantrieb
Wasserstoff
Erdgas ( weniger SO2.CO,CH,NOx)
Verordnung zum BlmSchG

1. BlmSchG

Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
 
2. BlmSchG
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlewasserstoffen.
                   Halogenhaltigen Lösemittel
                   FCKW – Freisetzung
-        Umfüllen in geschlossenen Systemen oder geschlossene Räumen mit         Absaugvorrichtung.
-        Behälter dicht geschlossen halten.
 
3. BlmSchG
 
Begrenzung des Schwefeldioxidgehalts in der Atmosphäre.
 
Grenzwert:
HEL  z.Zt (1998) 0,20 % Max. Schwefelanteil
DIESEL z.Zt. 0,05 % Max. Schwefelanteil
 
4. BlmSchG
 
Verordnung über Genehmigungen bedürftigen Anlagen.
Regelt die Genehmigung von Grossanlagen der :
·       Wärmeerzeuger
·       Energieerzeuger
·       Herstellung von Glas, Keramik und sonstige Baustoffen
·       Metallverarbeitung
·       Chemischenindustrie
·       Holz, Zellstoffherstellung
·       Verwertung, Beseitigung von Abfällen
·       Lagerung Abgestimmten Mengen von genannten Stoffen.
 
z.B. Lagerung (Genehmigungsbedürftigen)
-        Druckgaspackungen bis 1000mL > 30 Tonnen
-        Lagerungen Brennbarer Gasen > 30 Tonnen
-        Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 21 °C (z.B. Benzin, Ethylalkohol) >5000 Tonnen
-        Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 21 °C >10000 Tonnen
-        Chlor > 10 Tonnen
-        SO2 > 20 Tonnen
-        Pestizide > 5 Tonnen
-        Wasserstoff  > 3 Tonnen
-        Sehr Giftige Stoffe > 2 Tonnen
7. BlmSchG
 
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
-        Einrichtung, Betrieb und Beschaffenheit von staub- oder Spänemittierende Anlagen
 
8. BlmSchG
 
Rasenmäherlärm Verordnung
                       Betrieb von Motorbetriebenen Rasenmähern
                         - Bis   50cm³ max. 96 Dezibel (A)
                         - Bis 120cm³ max.100 Dezibel (A)
                       - Über 120cm³ max.105 Dezibel (A)
 
Verbot : Werktags von 19 – 7 UHR
            Sonn- und Feiertags
            Sonderregelungen der örtlichen Gemeinde (z.B. Kurort)
 
13. BlmSchG
 
Verordnung über Großfeuerungsanlagen
 
-        Gilt für Betriebe Einrichtungen und Beschaffenheit von Feuerungsanlagen > 50 MW
-        Begrenzung von Schadstoffausstoß wie :
·       Staub
·       CO
·       NOX
·       SO2
 15. BlmSchG
Baumaschinen Lärmverordnung
Regelung des Inverkehrbringen von Baumaschinen nach EU-Richtlinie
                   z.B. Hydraulikbagger, Planiermaschinen
                            86/662/Ewg
 
17. BlmSchG
 
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfällen und ähnlicher brennbarer Stoffe.
Genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BlmSchG
 
Ausstoßgrenzwerte (Tagesmittel)
 
-        Staub   10 ng/m³
-        Organischer Kohlenstoff Verbindung   10 ng/m³
-        Chlorverbindungen     10 ng/m³
-        Fluorverbindungen     1 ng/m³
-        SO2 / SO3    50 mg/m³
-        NO / NO2   0,20 g/m³
-        Schwermetallverbindung  0,05 mg/m³
 
20. BlmSchG
 
-        Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtigen organischer Verbindungen (Kohlenwasserstoff) beim umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen.
 
-        Giebt für den Betriebseinrichtungen und Beschaffenheit von Anlagen zur Lagerung, umfüllen Ortsfester oder Ortsbeweglich.
 
Technische Folgen :
-        Oberirdischer Lagertanks müssen mit einem Farbanstrich versehen sein, der die Strahlung Wärme der Sonne zu mindestens 70 % Reflektiert.
 
-        Beim befühlen von Lagertanks müssen die verdrängten Dämpfen über eine zweite Dampf dichte Leitung in der Abgabe Tank zurückgeleitet werden.
 
-        Eine Abgabe darf nur möglich sein, wenn eine Gaspendelleitung angeschlossen ist. (umfüllen im geschlossenen System)
 
21. BlmSchG
 
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Betanken von Kraftfahrzeugen.   (10/92)
 
28. BlmSchG
 
Verordnung über Emission Grenzwerte für Verbrennungsmotoren.
 
 
Wasserhaushaltsgesetz  (WHG)
 
-        Gesetz zum Schutz der oberirdischen, unterirdischen Gewässer, so wie der Küstengewässer
-        Geordnete Staatliche Wasserbewirtschaftung
Brennbare Flüssigkeiten
 
Zutreffende Vorschriften :
1. Lagerung und Umgang
                   VbF und TrbF
                   GefStoffV
 
2. Beförderung :
                   GGVSe – ADR/RID                    Strasse/Schiene
                   GGVSee – IMDG – Code          Seeverkehr
                   IATA – DGR                             Luftverkehr
 
Wichtiges Gefährlichkeit und Einstufungskriterium.
 
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