|
|
 |
 |
|
Globale Umweltprobleme
- Treibhauseffekte- Ozonloch (Zerstörung)
- Lärm- Industrie Abgase, Autoabgase, Smog
- Radio Magnetische Strahlung- Schiffsunglücke (Tanker)
- Wasserverschmutzung- Entsorgung von Ratioaktiven Abfälle
- Kraftwerke- Ausbeutung der Erde (Rohstoffe)
- Müllberge- Überbevölkerung der Erde
Chlorchemie (CL)
Verbrennung Fossiler Brennstoffez.B. MineralölprodukteBenzin > Oxidation
C6 H6 + 5 + NO x CO² (Kohlendioxid)
SO² (Schwefeldioxid) , (giftig Ätzendes Gas)
H²O (Wasser)
Katalysator NOx (Stickoxide)
CO (Kohlenmonoxid , giftiges Gas)
CH (Unverbrannte Kohlenwasserstoff)
Umwelt
SO² + H²O > H2 SO4 (Schwefelsäure)
= Sauererregen
= Sauererboden
Alternative :
SolarantriebWasserstoffErdgas ( weniger SO2.CO,CH,NOx)
Verordnung zum BlmSchG
1. BlmSchG
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen 2. BlmSchGVerordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlewasserstoffen.
Halogenhaltigen Lösemittel
FCKW – Freisetzung- Umfüllen in
geschlossenen Systemen oder geschlossene Räumen mit Absaugvorrichtung.- Behälter dicht geschlossen halten.
3. BlmSchG Begrenzung des Schwefeldioxidgehalts in der Atmosphäre. Grenzwert:
HEL z.Zt (1998) 0,20 % Max. SchwefelanteilDIESEL z.Zt. 0,05 % Max. Schwefelanteil 4. BlmSchG
Verordnung über Genehmigungen bedürftigen Anlagen.Regelt die Genehmigung von Grossanlagen der :· Wärmeerzeuger
· Energieerzeuger· Herstellung von Glas, Keramik und sonstige Baustoffen
· Metallverarbeitung· Chemischenindustrie
· Holz, Zellstoffherstellung· Verwertung, Beseitigung von Abfällen
· Lagerung Abgestimmten Mengen von genannten Stoffen. z.B. Lagerung (Genehmigungsbedürftigen)
- Druckgaspackungen bis 1000mL > 30 Tonnen- Lagerungen Brennbarer Gasen > 30 Tonnen
- Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 21 °C (z.B. Benzin, Ethylalkohol) >5000 Tonnen
- Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 21 °C >10000 Tonnen- Chlor > 10 Tonnen
- SO2 > 20 Tonnen- Pestizide > 5 Tonnen
- Wasserstoff > 3 Tonnen- Sehr Giftige Stoffe > 2 Tonnen7. BlmSchG
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub- Einrichtung, Betrieb und Beschaffenheit von staub- oder
Spänemittierende Anlagen 8. BlmSchG Rasenmäherlärm Verordnung
Betrieb von Motorbetriebenen Rasenmähern
- Bis 50cm³ max. 96 Dezibel (A)
- Bis 120cm³ max.100 Dezibel (A)
- Über 120cm³ max.105 Dezibel (A) Verbot : Werktags von 19 – 7 UHR
Sonn- und Feiertags
Sonderregelungen der örtlichen Gemeinde (z.B. Kurort) 13. BlmSchG
Verordnung über Großfeuerungsanlagen - Gilt für Betriebe Einrichtungen und Beschaffenheit von Feuerungsanlagen > 50 MW
- Begrenzung von Schadstoffausstoß wie :· Staub
· CO· NOX· SO2
15. BlmSchGBaumaschinen LärmverordnungRegelung des Inverkehrbringen von Baumaschinen nach EU-Richtlinie
z.B. Hydraulikbagger, Planiermaschinen
86/662/Ewg
17. BlmSchG Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfällen und ähnlicher brennbarer Stoffe.Genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BlmSchG
Ausstoßgrenzwerte (Tagesmittel)
- Staub 10 ng/m³- Organischer Kohlenstoff Verbindung 10 ng/m³
- Chlorverbindungen 10 ng/m³- Fluorverbindungen 1 ng/m³
- SO2 / SO3 50 mg/m³- NO / NO2 0,20 g/m³
- Schwermetallverbindung 0,05 mg/m³ 20. BlmSchG
- Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtigen organischer Verbindungen (Kohlenwasserstoff) beim umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen.
- Giebt für den Betriebseinrichtungen und Beschaffenheit von Anlagen zur Lagerung, umfüllen Ortsfester oder Ortsbeweglich.
Technische Folgen :- Oberirdischer Lagertanks müssen mit einem Farbanstrich versehen sein, der die Strahlung Wärme der Sonne zu
mindestens 70 % Reflektiert. - Beim befühlen von Lagertanks müssen die verdrängten Dämpfen über eine zweite Dampf dichte
Leitung in der Abgabe Tank zurückgeleitet werden. - Eine Abgabe darf nur möglich sein, wenn eine Gaspendelleitung angeschlossen
ist. (umfüllen im geschlossenen System) 21. BlmSchG Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Betanken von
Kraftfahrzeugen. (10/92) 28. BlmSchG Verordnung über Emission Grenzwerte für Verbrennungsmotoren.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zum Schutz der oberirdischen,
unterirdischen Gewässer, so wie der Küstengewässer- Geordnete Staatliche WasserbewirtschaftungBrennbare Flüssigkeiten
Zutreffende Vorschriften :1. Lagerung und Umgang
VbF und TrbF
GefStoffV
2. Beförderung :
GGVSe – ADR/RID Strasse/Schiene
GGVSee – IMDG – Code Seeverkehr
IATA – DGR Luftverkehr
Wichtiges Gefährlichkeit und Einstufungskriterium. |
|